Bei unseren Trekkingreisen im Atlasgebirge ist bereits eine Krankenversicherung inklusive.
Dieses Informationsblatt soll Ihnen in knapper Form einen Überblick über unsere Versicherungsprodukte verschaffen. Beschrieben sind nur die wesentlichen Inhalte. Der Versicherungsschutz einschließlich Versicherungssummen und Selbstbehalt-Regelungen ist abschließend dargestellt in Ihren Dokumenten zur Versicherungspolice und den AVB.
Reise-Krankenversicherung
erstattet:die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe im Ausland bei Krankheiten und Unfallverletzungen, die während der Auslandsreise akut eintreten:
• Arzt- und Krankenhauskosten;
• Medikamente;
• Such-, Rettungs- und Bergungskosten bei Unfällen.
Die Assistance empfiehlt den Arzt oder das Krankenhaus mit dem jeweils höchsten medizinischen Standard in nächst erreichbarer Nähe. Leistet die versicherte Person der Empfehlung der Assistance Folge, werden in Abweichung von §§ 1 und 2 AVB RK zusätzlich folgende Leistungen erbracht:
- Übernahme der nachgewiesenen, notwendigen Telefonkosten;
- Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zur empfohlenen Anlaufstelle;
- Unterbringung eines mitreisenden Angehörigen im oder beim Krankenhaus, sofern dessen ständige Anwesenheit im Rahmen der vollstationären Behandlung der versicherten Person erforderlich ist oder alternativ Übernahme der nachgewiesenen Kosten für Besuchsfahrten eines mitreisenden Angehörigen vor Ort in vereinbarter Höhe.
- Bei Reisen innerhalb Deutschlands und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält, werden Kosten für die Heilbehandlung nicht ersetzt. Stattdessen erhalten die versicherten Personen im Falle medizinisch notwendiger vollstationärer Behandlung am Urlaubsort wegen während der Reise akut aufgetretener Krankheit oder Verletzung einen pauschalen Spesenersatz für maximal 45 Tage. Mitversichert sind auch Kranken-Rücktransport und Überführung.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt bekannt war oder mit
denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste. Weitere Ausschlüsse in §§ 4 AVB RK, 5 AVB AB.
Kranken-Rücktransport
ELVIA erstattet die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene, geeignete Krankenhaus sowie im Todesfall die Überführungskosten.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Rücktransporte aufgrund von Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste. Weitere Ausschlüsse in §§ 3 RT, 5 AVB AB.
Bitte wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten unverzüglich
an die Assistance.
Reise-Assistance
Bietet weltweite Hilfe bei Notfällen im Ausland: bei Krankheit, Unfall, Tod, bei Verlust von Zahlungsmitteln oder bei Strafverfolgung. Organisiert Kranken-Rücktransport mit medizinisch adäquaten Mitteln, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar. Unter einer zentralen Rufnummer steht die Assistance 24 Stunden täglich zur Seite.